HomeSatzung des Turn- und Sportvereins 1850/09 Korbach e. V.

Satzung des Turn- und Sportvereins 1850/09 Korbach e. V.

A. Allgemeines

(1) Der Verein ist hervorgegangen aus dem seit 1850 bestehenden Turnverein 1850 Korbach e. V. und dem seit 1909 bestehenden Sportverein 09 Korbach e. V.

(2) Er trägt den Namen Turn- und Sportverein 1850/09 Korbach e. V. und hat seinen Sitz in Korbach. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Korbach eingetragen werden.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere die Pflege von Turnen, Sport und Spiel sowie die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen, darüber hinaus die Pflege von turnerisch-sportlicher Ge¬meinschaft.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EstG beschließen.

(6) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle wird der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(7) Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben für Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

(1) Die Farben des Vereins sind gleichberechtigt nebeneinander rot/weiß und blau/weiß. Über den Einsatz der Farben bei der Sportbekleidung entscheidet die jeweilige Fachabteilung des Vereins.

(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. und der zuständigen Landesfachverbände. Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen, soweit sie im Einklang mit der Satzung des Vereins stehen oder dieser in rechtlich zulässiger Weise vorgehen.

B. Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören an:

a) ordentliche Mitglieder (Erwachsene/Jugendliche und Kinder)
b) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind vom vollendeten 16. Lebensjahr an wahlberechtigt und in jedes Vereinsamt wählbar, außer in den geschäftsführenden Vorstand, für den ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich ist. Jugendliche Mitglieder sind die Mitglieder im Alter von 14 und 15 Jahren. Sie sind in den Turn- und Sportausschuss wählbar und als dessen Mitglieder stimmberechtigt wie ordentliche Mitglieder.

(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Geburtstages, des Berufes und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter beifügen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung
gleiches Stimmrecht, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertra-gung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(3) Der Verein haftet nicht für die zu den Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Geldbeträge.

(1) Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Ausgenommen sind Ehrenmitglieder; diese sind von der Beitragszahlung befreit.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise werden durch den Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Verwaltungsgebühr pro Aufnahmeantrag. Im Übrigen gilt der vorstehende Absatz.

(4) Ist ein Mitglied mit dem Beitrag im Rückstand und ist es zweimal erfolglos gemahnt worden, wird es auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen.

(5) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können durch Vorstandsbeschluss die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

a) Tod,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss schriftlich bis zum 30. September des Jahres gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt sein.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

(4) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 8 Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch erheben. Über diesen Einspruch hat die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden. Bis dahin bleibt der Beschluss in Kraft.

C. Ehrungen
§10
Für besondere Verdienste um den Verein können verliehen werden:

Ehrenmitgliedschaft (vergl. § 5 b)
Ehrennadeln
– silberne Ehrennadel für 25- jährige Mitgliedschaft
– goldene Ehrennadel für 40 -jährige Mitgliedschaft
– silberne und goldene Verdienstnadel für besondere sportliche Leistungen, Verdienste um den Verein und den Sport im allgemeinen
Ehrenplakette für 50 und alle weiteren 10 Jahre Mitgliedschaft,
Ehrenvorsitz.
In den Stammvereinen zurückgelegte Zeiten werden voll angerechnet.
Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in den ordentlichen Mitgliederversammlungen vollzogen. Die Vergabe des Ehrenvorsitzes bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.

D. Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:

a) die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 12),
b) der Vorstand (§13),
c) der Turn- und Sportausschuss (§ 14).

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich in den ersten vier Kalendermonaten statt. Sie wird durch die/den Vorsitzende/n nach Korbach einberufen und durch die/den Vorsitzende/n oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

Die Einladung ist mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in

a) der

Waldeckischen Landeszeitungzu veröffentlichen.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens enthalten:

1. Bericht des Vorstandes,
2. Bericht des Kassenwartes / der Kassenwartin,
3. Berichte der Kassenprüfer/innen,
4. Entlastung des Vorstandes
und, soweit turnusmäßig erforderlich:
5. Neuwahl des Vorstandes,
6. Wahl der Kassenprüfer/innen.

(2) Anträge an die Jahreshauptversammlung sind spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

(3) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen wahlberech- tigten Mitglieder gefasst. Das gilt auch für Satzungsänderungen.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der die Versammlung leitenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

(1) Dem Vorstand gehören an:

a) der/die erste Vorsitzende,
b) der/die stellvertr. Vorsitzende,
c) der/die Geschäftsführer/in,
d) der/die Kassenwart/in,
e) der/die stellvertr. Kassenwart/in,
f) der/die Jugendwart/in,
g) der/die stellvertr. Jugendwart/in,
h) der/die Schriftführer/in,
i) der/die stellvertr. Schriftführer/in,

Ehrenvorsitzende haben beratende Funktion und Rederecht in Vorstandssitzungen.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:

a) der/die erste Vorsitzende,
b) der/die stellvertr. Vorsitzenden,
c) der/die Geschäftsführer/in,
d) der/die Kassenwart/in,
e) der/die stellvertr. Kassenwart/in,
f) der/die Schriftführer/in.

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt bzw.
bestätigt (Jugendwart/in). Für den Schriftführer/in und den/die Kassenwart/in werden Stellvertreter/innen von der Jahreshauptversammlung gewählt.

a) Die Wahl leitet ein von der Versammlung durch Zuruf gewählter Wahlleiter.

b) Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so kann, wenn kein wahlberechtigtes Mitglied widerspricht, durch Handzeichen gewählt werden.

Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, ist die Wahl geheim durchzuführen.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, tritt dessen/deren Stellvertreter/in
oder eine/einer vom Vorstand Beauftragte(r) bis zur nächsten ordentlichen Mitglie-derversammlung an diese Stelle.

(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) Vertretung des Vereins nach innen und außen,

b) Beratung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Vereins,

c) Ehrung von verdienten Mitgliedern, anderen Vereinen usw..

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt eine Jugendordnung.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als 1/3 davon anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert.

Auf schriftlich begründetes Verlangen von 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für sie gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitliederversammlung entsprechend.

(1) Dem Turn- und Sportausschuss gehören an:

a) der/die Geschäftsführer/in als Vorsitzender/e,
b) die Abteilungsleiter/innen,
c) die Heimwarte/-wartinnen

(2) Die Abteilungsleiter/innen werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Abteilung gewählt, § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Heimwarte/-wartinnen werden vom Vereinsvorstand bestellt.

E. Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung für spezielle Aufgaben weitere Ausschüsse einzusetzen.

F. Ausflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins zum Zwecke des Zusammenschlusses mit einem anderen Verein ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

(2) Die generelle Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fließt das Vermögen des Vereins der Stadt Korbach zu, die es steuerbegünstigt zur Sportförderung zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam werden, so bleiben die übrigen Satzungsbestimmungen in Kraft. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen ist eine Neuregelung zu formulieren, die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommt. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28. Juni 1990 beschlossen. Eine Änderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 17. März 2016 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.